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1.00 Name, Sitz und Zweck
1.01 Der Turnverein Haagen 1881 e.V. ist am 1. Juli 1881
gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Lörrach-Haagen
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach eingetragen.
1.02 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein betreibt und fördert
Turnen, Spiel und Sport zur körperlichen Ertüchtigung.
Er pflegt die Kameradschaft und fördert den Gemeinsinn
unter seinen Mitgliedern. Der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.03 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
1.04 Der Verein übt parteipolitische Neutralität
sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
1.05 Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes sowie
des Markgräfler Hochrhein-Turngaues. Der Verein oder
seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände
werden.
1.06 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.00 Mitgliedschaft
2.01 Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied
des Vereins werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich
an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die
schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.03 Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird
ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so braucht der Vorstand keine
Begründung abzugeben. Gegen die Ablehnung ist Einspruch
beim Turnrat zulässig.
2.04 Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu
bedienen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des
Vereins zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass
sie die Arbeit des Vereins fördern und unterstützen
und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und
seines Vermögens unterlassen und verhindern.
2.05 Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge
im Voraus zu entrichten.
2.06 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
2.07 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
möglich. Er ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich
dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der
Vorstand zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes.
2.08 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen
werden, wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese
Satzung verstößt, wenn ein Mitglied mit der Bezahlung
des Vereinsjahresbeitrages mindestens ein Jahr im Rückstand
ist, wenn sich ein Mitglied den Anordnungen des Vorstandes
oder eines seiner Beauftragten wiederholt widersetzt oder
wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid
kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Turnrat
schriftlich Einspruch erhoben werden.
3.00 Vereinsorgane und Struktur
3.01 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der
Turnrat und der Vorstand.
3.02 Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden
geleitet, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden. Sind beide
verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter.
3.03 Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt
der Schriftwart ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt
die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll
ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
3.04 Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige
Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte
Aufgaben übertragen werden.
3.05 Zur besonderen Betreuung der jugendlichen Mitglieder
kann ein Jugendausschuss gebildet werden. Die Leitung wird
einem Jugendwart übertragen.
3.06 Der Bereich des allgemeinen Turnens gliedert sich in
Gruppen und Riegen, die von Turnwarten betreut werden. Daneben
können Fachwarte zur Leitung einer oder mehrerer Gruppen
eingesetzt werden.
3.07 Der Oberturnwart ist Gesamtleiter des allgemeinen Turnens
und zugleich Technischer Leiter des Vereins.
3.08 Für einzelne Sportarten können Abteilungen
eingerichtet werden, die von Abteilungsleitern geführt
und von Turn- oder Fachwarten technisch geleitet werden.
3.09 Für Führungsaufgaben werden Fachwarte nach
Bedarf eingesetzt.
4.00 Mitgliederversammlung
4.01 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Diese sind stimmberechtigt und wählbar.
4.02 Eine Mitgliederversammlung findet im ersten Viertel
eines jeden Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
oder des Turnrates oder auf schriftliches Verlangen von mindestens
einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
4.03 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
-Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes,
-Entlastung des Vorstandes, des Turnrates und der Kassenprüfer,
-Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Turnrates,
-Wahl der Kassenprüfer,
-Bestätigung von Turnwarten, Fachwarten und Abteilungsleitern,
-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
-Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten, insbesondere
über Satzungsänderungen,
-Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
des Turnrates oder des Vorstandes,
-Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4.04 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung
einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge,
wie sie unter 6.01 aufgeführt sind.
4.05 Zeitpunkt und Tagesordnung müssen den stimmberechtigten
Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
bekannt gegeben werden, und zwar schriftlich oder durch Veröffentlichung
in der Basischen Zeitung und im Oberbadischen Volksblatt oder
durch Veröffentlichung im Haagener Gemeindeblatt und
öffentlichen Aushang im Schaukasten des Turnvereins.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens
eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1.
Vorsitzenden eingereicht werden. Später gestellte Anträge
werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
4.06 Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
4.07 Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen
von mindestens einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder ist geheim abzustimmen.
4.08 Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten
erschienenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung
über
- Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszweckes,
- Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben,
welche satzungsgemäß dem Vorstand oder dem Turnrat
zustehen,
- die Auflösung des Vereins.
In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung
bedeutet Nichtteilnahme an der Abstimmung.
4.09 Für die Entlastungen und die Wahl des 1. Vorsitzenden
bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter
(Wahlleiter) aus ihrer Mitte.
5.00 Turnrat
5.01 Der Turnrat besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes (6.01)
b) den Turnwarten (3.06)
c) den Fachwarten (3.06)
d) den Abteilungsleitern (3.08, 9.02)
e) den Beisitzern
f) sonstigen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt wurden.
5.02 Die Amtszeit der Turnratsmitglieder beträgt zwei
Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
Scheidet ein Mitglied des Turnrates, ausgenommen Vorstandsmitglieder,
vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen (6.05).
5.03 Der Turnrat legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest.
Er ist insbesondere zuständig für
a) außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen,
b) Einsprüche gegen die Ablehnung und den Ausschluss
von Mitgliedern,
c) die Einrichtung von Abteilungen und den Beitritt zu Fachverbänden,
d) Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins
und Beschlüsse über außergewöhnliche
Ausgaben,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und für Ehrungen
aller Art.
5.04 Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen,
wenn es der 1. Vorsitzende, die Mehrheit des Vorstandes oder
mindestens vier Turnratsmitglieder wünschen.
5.05 Der Turnrat wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
Ist er verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen
Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie unter 6.01 aufgeführt.
5.06 Der Turnrat beschließt mit einfacher Mehrheit
durch offene Abstimmung der anwesenden Mitglieder, darunter
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Ernennung
von Ehrenmitgliedern muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der satzungsgemäßen Turnratsmitglieder erfolgen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet
Nichtteilnahme an der Abstimmung.
6.00 Vorstand
6.01 Den Vorstand bilden
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Oberturnwart,
d) der Kassenwart,
e) der Schriftwart,
f) die von der Mitgliederversammlung besonders gewählten
Mitarbeiter des Vorstandes.
6.02 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende. Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.
6.03 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Turnrates durchzuführen,
c) Beschlüsse über Ausgaben im Rahmen der vom
Turnrat festgelegten Richtlinien.
d) Durchführung von Ehrungen und Anerkennungen nach
den vom Turnrat festgelegten Richtlinien.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben und Angelegenheiten,
die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen
sind.
6.04 Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden
einberufen. Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorsitzenden
und dieser von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit durch offene
Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
6.05 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner zweijährigen
Amtszeit aus, so kann der Turnrat ein neues Vorstandsmitglied
bestimmen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung
als gewählt gilt.
7.00 Kassenführung
7.01 Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße
Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens
verantwortlich. Er hat für den Einzug der Vereinsbeiträge
zu sorgen und die vom 1. oder 2. Vorsitzenden genehmigten
Zahlungen zu leisten.
7.02 Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung
des Kassenwartes gesondert ab.
7.03 Der Kassenwart hat alljährlich der Mitgliederversammlung
einen Kassenbericht zu geben.
7.04 Die Mitgliederversammlung wählt für jedes
Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit
sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein
tätig sind. Die Kassenprüfer berichten der nächsten
Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis. Scheidet
ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Turnrat eine
Ergänzungswahl vor.
7.05 Abteilungskassen sind alljährlich mit der Vereinskasse
abzuschließen und in den Kassenbericht des Vereins aufzunehmen.
Bestehen innerhalb des Vereins Kassen, die nicht mit der
Vereinskasse abgeschlossen werden und im Kassenbericht des
Vereins nicht enthalten sind, handelt es sich um eine Privatangelegenheit
der Beteiligten, für die der Verein jegliche Haftung
ablehnt.
8.00 Jugendausschuss
8.01 Innerhalb des Vereins kann ein Jugendausschuss gebildet
werden. Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, die jugendlichen
Mitglieder des Vereins besonders zu betreuen und ihre Belange
zu vertreten.
8.02 Dem Jugendausschuss gehören an:
a) der Jugendwart als Vorsitzender,
b) die im Jugendbereich tätigen Fach- und Turnwarte,
c) mindestens drei jugendliche Vereinsmitglieder.
8.03 Jugendwart und jugendliche Mitglieder des Jugendausschusses
werden von der Jugendversammlung des Vereins gewählt.
8.04 Die Jugendversammlung besteht aus den minderjährigen
Vereinsmitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
sowie aus den im Jugendbereich tätigen Fach- und Turnwarten.
Das Mindestalter für den Jugendwart beträgt sechzehn
Jahre.
8.05 Die Jugendversammlung tritt innerhalb drei Monaten vor
der Mitgliederversammlung mit Turnratswahlen zusammen. Sie
bestimmt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
9.00 Abteilungen
9.01 Innerhalb des Vereins können besondere Abteilungen
gegründet werden, die ihre Angelegenheiten selbstständig
im Rahmen der von der Vereinssatzung und dem Turnrat bestimmten
Richtlinien regeln.
9.02 Der Abteilungsleiter wird von den Mitgliedern der Abteilung
gewählt. Kommt keine Wahl zustande, so kann der Abteilungsleiter
vom Vorstand bestimmt werden. Abteilungsleiter, Turnwarte
und die weiteren von der Abteilungsversammlung gewählten
Mitarbeiter bilden den Abteilungsvorstand. Der Abteilungsleiter
ist innerhalb von drei Monaten vor der Mitgliederversammlung
mit Turnratswahlen zu wählen beziehungsweise zu bestimmen.
9.03 Alle Abteilungsmitglieder müssen Mitglied des Vereins
sein. Die Abteilungsversammlung besteht aus den Mitgliedern
der Abteilung, die in der Mitgliederversammlung des Vereins
Stimmrecht haben.
9.04 Der Turnrat ist berechtigt, über die Mitgliedsbeiträge
hinaus Abteilungsbeiträge festzusetzen, sofern dies für
die Finanzierung einer Abteilung notwendig ist.
Ist eine eigene Abteilungskasse vorhanden, wird ein Abteilungskassenwart
in den Abteilungsvorstand aufgenommen.
10.00 Haftung
10.01 Der Verein haftet für Unfälle und Schäden
nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
10.02 Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als
ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für
Gegenstände, die in Vereinsräumen, Turnhallen, Sportanlagen
und bei Veranstaltungen beschädigt werden oder abhanden
kommen.
11.00 Auflösung des Vereins
11.01 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung
angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
11.02 Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung
zwei Liquidatoren, die die Auflösung abzuwickeln haben.
11.03 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen
nebst Fahrnissen der Stadt Lörrach zur treuhänderischen
Verwahrung zu übergeben. Bildet sich innerhalb von zehn
Jahren nach Auflösung dieses Vereins (vom Tage der Übergabe
angerechnet) ein neuer Verein mit demselben Zweck und Sitz,
wie unter 1.01 bis 1.06 beschrieben und der ebenfalls der
Gemeinnützigkeit dient, so hat dieser neue Verein Anspruch
auf Übernahme des Restvermögens.
Trifft dies nicht ein, so verbleiben die Fahrnisse endgültig
der Stadtverwaltung Lörrach, während das Geldvermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
turnerische Zwecke dem Badischen Turnerbund e.V. zu übergeben
ist.
12.00 Überleitung
12.01 Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung
am 14. Februar 1981 in Kraft.
12.02 Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige
Satzung und es endet die Amtszeit aller gewählten Mitarbeiter
des Vereins.
1. Vorsitzender Ernst Lebus
2. Vorsitzender Oskar Rinklin
Diese neue Satzung tritt im hundertsten Jahr des Vereinsbestehens
in Kraft. Sie wurde von einem Satzungsausschuss des Turnvereins
Haagen 1881 e.V. ausgearbeitet, dem folgende Turnvereinsmitglieder
angehörten:
Ernst Lebus, 1. Vorsitzender
Oskar Rinklin, 2. Vorsitzender
Karl Staub, Oberturnwart
Werner Rottmar, Kassenwart
Willi Epple, Schriftwart
Walter Trefzer, Pressewart
Karl Wels, Erster Vorsitzender a.D., Wanderwart.
Dieser Satzung liegt eine Mustersatzung des Badischen Turnerbundes
e.V. zugrunde.
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